Kapitalanlagegesetzbuch
Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
Abschnitt 3 - Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d) |
Unterabschnitt 4 - Dach-Hedgefonds (§§ 225 - 229) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds verwalten, haben der Bundesanstalt auf Anforderung alle Unterlagen und Risikokennziffern, die ihnen nach Maßgabe des § 225 Absatz 5 und 6 vorliegen, vorzulegen.
Querverweise
Auf § 226 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 7b (Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Offene inländische Publikums-AIF
- Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
- § 214 (Risikomischung, Arten)
- Inländische Spezial-AIF
- Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)