Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 3 - Inländische Spezial-AIF (§§ 273 - 292c) |
| Abschnitt 2 - Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF (§§ 278 - 284) |
| Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Hedgefonds (§ 283) |
(1) 1Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spezial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:
2Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem Primebroker verwahrt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 |
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Rechtsprechung zu § 283 KAGB
4 Entscheidungen zu § 283 KAGB in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 13.04.2026 - 2 K 15/23
Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG idF vom ...
- FG Düsseldorf, 20.03.2024 - 5 K 2912/20
Befreiung der Ausgangsumsätze der Organgesellschaft einer Bank aus der Verwaltung ...
- VGH Hessen, 21.11.2023 - 6 A 1658/18
Zum Inhalt der kollektiven Vermögensverwaltung gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB, ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.07.2025 - 8 C 1.24
Zulässigkeit der Betätigung als Market Maker durch intern verwaltete AIF-KVG
- BVerwG, 02.07.2025 - 8 C 1.24
Querverweise
Auf § 283 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)
§ 66 (Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist)
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- Publikumsinvestmentvermögen
- Inländische Spezial-AIF
- Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
- § 276 (Leerverkäufe)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 3 (Ausnahmen; Verordnungsermächtigung)