Kapitalanlagegesetzbuch
Kapitel 3 - Inländische Spezial-AIF (§§ 273 - 292c) |
Abschnitt 2 - Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF (§§ 278 - 284) |
Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Hedgefonds (§ 283) |
(1) 1Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spezial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:
2Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem Primebroker verwahrt werden.
(3) Für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien gilt § 227 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 227 Absatz 2 Anteil- oder Aktienrückgaben bei Hedgefonds bis zu 40 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil- oder Aktienpreis ermittelt wird, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären sind.
Rechtsprechung zu § 283 KAGB
Entscheidung zu § 283 KAGB in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 21.11.2023 - 6 A 1658/18
Zum Inhalt der kollektiven Vermögensverwaltung gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB, ...
Querverweise
Auf § 283 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)
§ 66 (Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist)
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 116 (Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Inländische Spezial-AIF
- Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
- § 276 (Leerverkäufe)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 3 (Ausnahmen; Verordnungsermächtigung)