Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 3 - Inländische Spezial-AIF (§§ 273 - 292c)   
   Abschnitt 2 - Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF (§§ 278 - 284)   
   Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Hedgefonds (§ 283)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 283
Hedgefonds

(1) 1Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spezial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:

1. den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang oder
2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF gehören (Leerverkauf).

2Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem Primebroker verwahrt werden.

(3) Für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien gilt § 227 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 227 Absatz 2 Anteil- oder Aktienrückgaben bei Hedgefonds bis zu 40 Kalendertage vor dem jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch der Anteil- oder Aktienpreis ermittelt wird, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären sind.

Rechtsprechung zu § 283 KAGB

Entscheidung zu § 283 KAGB in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 283 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Verwaltungsgesellschaften
          Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
            § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)
            § 66 (Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist)
        Offene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
            § 93 (Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften)
            § 98 (Rücknahme von Anteilen, Aussetzung)
            § 101 (Jahresbericht)
          Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
            § 116 (Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien)
          Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
            § 125 (Gesellschaftsvertrag)
            § 133 (Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen)
     
      Publikumsinvestmentvermögen
        Offene inländische Publikums-AIF
          Dach-Hedgefonds
            § 225 (Dach-Hedgefonds)
            § 229 (Anlagebedingungen)
     
      Inländische Spezial-AIF
        Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
          § 276 (Leerverkäufe)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Allgemeine Vorschriften
        1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
          § 2 (Ausnahmen)
          § 3 (Verbotene Geschäfte)
Was ist das?

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