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Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 4 - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 336) |
| Abschnitt 1 - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 308) |
| Unterabschnitt 2 - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW (§§ 297 - 306a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) | 19.06.2022 | |
| 18.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen | 03.03.2016 |
§ 297Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
§ 298Veröffentlichungs-
pflichten und laufende Informations-
pflichten für EU-
OGAW § 299Veröffentlichungs-
pflichten und laufende Informations-
pflichten für EU-
AIF und ausländische AIF § 300Zusätzliche Informations-
pflichten bei AIF § 301(weggefallen) § 302Werbung § 303Maßgebliche Sprachfassung § 304Kosten-
vorausbelastung § 305Widerrufsrecht § 306Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen § 306aEinrichtung beim Vertrieb an Privatanleger
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pflichten und laufende Informations-
pflichten für EU-
OGAW § 299Veröffentlichungs-
pflichten und laufende Informations-
pflichten für EU-
AIF und ausländische AIF § 300Zusätzliche Informations-
pflichten bei AIF § 301(weggefallen) § 302Werbung § 303Maßgebliche Sprachfassung § 304Kosten-
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Querverweise
Auf § 301 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- § 295b (Pflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- § 306a (Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
- § 350 (Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF)