Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 4 - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 336)   
   Abschnitt 1 - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 308)   
   Unterabschnitt 2 - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW (§§ 297 - 306a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 304
Kostenvorausbelastung

Wurde die Abnahme von Anteilen oder Aktien für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.

Rechtsprechung zu § 304 KAGB

Entscheidung zu § 304 KAGB in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 304 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Allgemeine Vorschriften
          § 5 (Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung)
        Verwaltungsgesellschaften
          Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
            § 51 (Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
          Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
            § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)
     
      Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
        Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
            § 296 (Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität)
        Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
          Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
            § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
        § 63 (Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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