Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 4 - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 336) |
| Abschnitt 3 - Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF (§§ 314 - 336) |
| Unterabschnitt 2 - Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (§§ 321 - 330a) |
§ 328
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) 1Ein Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländischen AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind. 2Ist die Bundesanstalt nicht mit der Beurteilung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen durch die zuständige Stelle des Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft einverstanden, kann die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.
(2) 1Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an ausländischen AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft Folgendes übermittelt hat:
jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache. 2§ 327 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 327 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 322Anzeigepflicht einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-
Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 323Anzeigepflicht einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 324Anzeigepflicht einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-
Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 325Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 326Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 327Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 328Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 329Anzeigepflicht einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-
Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330aAnzeigepflicht von EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
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Querverweise
Auf § 328 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung)
§ 11 (Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF)
§ 12 (Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- § 295 (Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften)
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
- § 336 (Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010)