Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 4 - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 336) |
| Abschnitt 3 - Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF (§§ 314 - 336) |
| Unterabschnitt 2 - Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (§§ 321 - 330a) |
§ 330a
Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an AIF, die von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zulässig, wenn
| 1. | die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 3 der Richtlinie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist und | |
| 2. | der Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft einen Vertrieb von AIF, die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4 erfüllt und gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 registriert ist, ebenfalls gestattet und den Vertrieb dieser AIF nicht an höhere Voraussetzungen knüpft als dieses Gesetz. |
(2) 1Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. 2Der Anzeige sind folgende Angaben und Dokumente beizufügen:
| 1. | eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 3 der Richtlinie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist, | |
| 2. | eine Erklärung der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft darüber, dass sie sich verpflichtet, die Bundesanstalt über alle wesentlichen Änderungen ihre Registrierung betreffend zu unterrichten und die Änderungsangaben nachzuweisen, | |
| 3. | der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, | |
| 4. | ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Anzeige. |
3Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher Übersetzung oder in englischer Sprache vorzulegen.
(3) 1Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind und eine vollständige Anzeige nach Absatz 2 bei der Bundesanstalt eingegangen ist. 2Auf Antrag der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 1 und den Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 2 zu bestätigen.
(4) § 295 Absatz 5 findet keine Anwendung für den Vertrieb und den Erwerb von AIF, die von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, und die im Inland gemäß § 330a vertrieben werden dürfen.
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 322Anzeigepflicht einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-
Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 323Anzeigepflicht einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 324Anzeigepflicht einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-
Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 325Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 326Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 327Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 328Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 329Anzeigepflicht einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-
Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330aAnzeigepflicht von EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
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Querverweise
Auf § 330a KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- § 295 (Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften)
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 314 (Untersagung des Vertriebs)
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
- § 330a (Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
- § 345 (Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren)
§ 351 (Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 3 (Ausnahmen; Verordnungsermächtigung)