Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 4 - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 336) |
| Abschnitt 3 - Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF (§§ 314 - 336) |
| Unterabschnitt 2 - Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (§§ 321 - 330a) |
§ 323
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes, Anteile oder Aktien an EU-AIF oder an inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Folgendes übermittelt hat:
| 1. | eine von ihr ausgestellte Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 913/2024 in seiner jeweils geltenden Fassung sowie | |
| 2. | ein Anzeigeschreiben nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 913/2024 in seiner jeweils geltenden Fassung, |
jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache.
(2) 1Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates über die Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde. 2Ist der AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Feeder-AIF, so besteht ein Recht zum Vertrieb gemäß Satz 1 nur, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF oder ein inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird. 3Die Bundesanstalt prüft, ob die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern und ob die Vorkehrungen nach § 323 Absatz 1 Satz 2 gegen dieses Gesetz verstoßen.
(3) Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen im Herkunftsmitgliedstaat der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft über eine Änderung der Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 unterrichtet, prüft die Bundesanstalt, ob die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 weiterhin geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern und ob die Vorkehrungen nach § 323 Absatz 1 Satz 2 weiterhin nicht gegen dieses Gesetz verstoßen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 |
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 322Anzeigepflicht einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-
Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
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gesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 323Anzeigepflicht einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 324Anzeigepflicht einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-
Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 325Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 326Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 327Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
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gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 328Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 329Anzeigepflicht einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-
Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330aAnzeigepflicht von EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
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Querverweise
Auf § 323 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung)
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 57 (Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
- § 323 (Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland)
§ 324 (Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland)
§ 327 (Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
- § 345 (Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren)
§ 351 (Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren)