Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 4 - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 336) |
| Abschnitt 3 - Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF (§§ 314 - 336) |
| Unterabschnitt 2 - Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (§§ 321 - 330a) |
§ 325
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) 1Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. 2§ 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" "ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss.
(2) § 321 Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
| 1. | es statt "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" "ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss, | |
| 2. | im Rahmen von § 321 Absatz 3 die Bundesanstalt zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an professionelle Anleger im Inland beginnen kann, und | |
| 3. | bei zulässigen Änderungen nach § 321 Absatz 4 die Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichtet, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen. |
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 322Anzeigepflicht einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-
Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 323Anzeigepflicht einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 324Anzeigepflicht einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-
Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 325Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 326Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 327Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 328Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 329Anzeigepflicht einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-
Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330aAnzeigepflicht von EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
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Querverweise
Auf § 325 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung)
§ 7 (Sofortige Vollziehbarkeit)
§ 11 (Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF)
§ 12 (Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle)
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 57 (Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- § 295 (Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften)