Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 4 - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 336) |
| Abschnitt 3 - Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF (§§ 314 - 336) |
| Unterabschnitt 2 - Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (§§ 321 - 330a) |
§ 324
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
(1) 1Ein Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländischen AIF und von Anteilen oder Aktien an inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind. 2Ist die Bundesanstalt nicht mit der Beurteilung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen durch die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft einverstanden, kann die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.
(2) 1Beabsichtigt eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in Absatz 1 Satz 1 genannten AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaubnis der betreffenden EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie sowie ein Anzeigeschreiben für jeden AIF in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache übermittelt hat. 2§ 323 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 322Anzeigepflicht einer AIF-
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gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-
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AIF oder EU-
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AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
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gesellschaft oder einer AIF-
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gesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 323Anzeigepflicht einer EU-
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gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 324Anzeigepflicht einer EU-
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gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-
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AIF oder EU-
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AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
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gesellschaft oder einer AIF-
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gesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 325Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
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gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 326Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
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gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 327Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
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gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen Spezial-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 328Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
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gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 329Anzeigepflicht einer EU-
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gesellschaft oder einer AIF-
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gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-
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AIF oder EU-
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AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
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gesellschaft oder einer AIF-
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gesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
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gesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-
AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330aAnzeigepflicht von EU-
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gesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
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Querverweise
Auf § 324 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung)
§ 11 (Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF)
§ 12 (Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- § 295 (Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften)
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
- § 336 (Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010)