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Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 4 - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen (§§ 293 - 336)   
   Abschnitt 3 - Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF (§§ 314 - 336)   
   Unterabschnitt 3 - Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 331 - 335)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KAGB (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KAGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch
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§ 335
Bescheinigung der Bundesanstalt

(1) Unbeschadet der Anzeigen nach den §§ 331 bis 334 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung darüber aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt sind.

(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die gemäß § 44 registriert ist, eine Bescheinigung über die Registrierung aus.

§ 331Anzeigepflicht einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim Vertrieb von EU-
AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331aWiderruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 332Anzeigepflicht einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-
AIF oder EU-
Feeder-
AIF, deren jeweiliger Master-
AIF kein EU-
AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-
AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 333Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-
AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 334Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-
Verwaltungs-
gesellschaft, deren Referenz-
mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 335Bescheinigung der Bundesanstalt
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Querverweise

Auf § 335 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Allgemeine Vorschriften
          § 7b (Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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