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Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 8 - Geldmarktfonds (§ 338b)   
Gliederung
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§ 338b
Geldmarktfonds

Für OGAW und AIF, die Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) 1131/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) sind, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) 1131/2017 verwalten, gelten neben den Vorschriften der Verordnung (EU) 1131/2017 die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 1131/2017 nichts anderes vorsieht.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10.07.2018 (BGBl. I S. 1102), in Kraft getreten am 21.07.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.07.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze10.07.2018BGBl. I S. 1102

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