Kapitalanlagegesetzbuch
Kapitel 9 - Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (§ 338c) |
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Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die PEPPs im Sinne der Verordnung (EU) 1238/2019 anbieten oder vertreiben, gelten neben den Vorschriften der Verordnung (EU) 1238/2019 die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 1238/2019 nichts anderes vorsieht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften vom 03.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften | 03.06.2021 |