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Verordnung über künstliche Intelligenz
| Kapitel VI - Maßnahmen zur Innovationsförderung (Art. 57 - 63) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ KI-Verordnung (https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verordnung über künstliche Intelligenz (https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/__paste_norm__.html)
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Art. 61
Informierte Einwilligung zur Teilnahme an einem Test unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
(1) Für die Zwecke von Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 ist von den Testteilnehmern eine freiwillig erteilte informierte Einwilligung einzuholen, bevor sie an dem Test teilnehmen und nachdem sie mit präzisen, klaren, relevanten und verständlichen Informationen über Folgendes ordnungsgemäß informiert wurden:
| a) | die Art und die Zielsetzungen des Tests unter Realbedingungen und etwaige mit ihrer Teilnahme verbundene Unannehmlichkeiten; | |
| b) | die Bedingungen, unter denen der Test unter Realbedingungen erfolgen soll, einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Teilnahme des Testteilnehmers oder der Testteilnehmer; | |
| c) | ihre Rechte und Garantien, die ihnen bezüglich ihrer Teilnahme zustehen, insbesondere ihr Recht, die Teilnahme an dem Test unter Realbedingungen zu verweigern oder diese Teilnahme jederzeit zu beenden, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen und sie dies in irgendeiner Weise begründen müssten; | |
| d) | die Regelungen, unter denen die Rückgängigmachung oder Außerachtlassung der Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen des KI-Systems beantragt werden kann; | |
| e) | die unionsweit einmalige Identifizierungsnummer des Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c und die Kontaktdaten des Anbieters oder seines gesetzlichen Vertreters, bei dem weitere Informationen eingeholt werden können. |
(2) Die informierte Einwilligung ist zu datieren und zu dokumentieren, und eine Kopie wird den Testteilnehmern oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgehändigt.
Art. 57KI-Reallabore
Art. 58Detaillierte Regelungen für KI-Reallabore und deren Funktionsweise
Art. 59Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-Reallabor
Art. 60Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
Art. 60aTests von Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
Art. 61Informierte Einwilligung zur Teilnahme an einem Test unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
Art. 62Maßnahmen für Anbieter und Betreiber, insbesondere KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen
Art. 63Ausnahmen für bestimmte Akteure
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Querverweise
Auf Art. 61 KI-Verordnung verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung)
- Maßnahmen zur Innovationsförderung
- Art. 60 (Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren)
- Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung
- Durchsetzung
- Art. 76 (Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden)