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Verordnung über künstliche Intelligenz
| Kapitel VI - Maßnahmen zur Innovationsförderung (Art. 57 - 63) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ KI-Verordnung (https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verordnung über künstliche Intelligenz (https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/__paste_norm__.html)
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(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die folgenden Maßnahmen:
| a) | Sie gewähren KMU - einschließlich Start-up-Unternehmen -, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Union haben, soweit sie die Voraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen, vorrangigen Zugang zu den KI-Reallaboren; der vorrangige Zugang schließt nicht aus, dass andere als die in diesem Absatz genannten KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, Zugang zum KI-Reallabor erhalten, sofern sie ebenfalls die Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen; | |
| b) | sie führen besondere Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für die Anwendung dieser Verordnung durch, die auf die Bedürfnisse von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, Betreibern sowie gegebenenfalls lokalen Behörden ausgerichtet sind; | |
| c) | sie nutzen entsprechende bestehende Kanäle und richten gegebenenfalls neue Kanäle für die Kommunikation mit KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, Betreibern, anderen Innovatoren sowie gegebenenfalls lokalen Behörden ein, um Ratschläge zu geben und Fragen zur Durchführung dieser Verordnung, auch bezüglich der Beteiligung an KI-Reallaboren, zu beantworten; | |
| d) | sie fördern die Beteiligung von KMU und anderen einschlägigen Interessenträgern an der Entwicklung von Normen. |
(2) Bei der Festsetzung der Gebühren für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 43 werden die besonderen Interessen und Bedürfnisse von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, berücksichtigt, indem diese Gebühren proportional zur Größe der Unternehmen, der Größe ihres Marktes und anderen einschlägigen Kennzahlen gesenkt werden.
(3) Das Büro für Künstliche Intelligenz ergreift die folgenden Maßnahmen:
| a) | es stellt standardisierte Muster für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche bereit, wie vom KI-Gremium in seinem Antrag festgelegt; | |
| b) | es entwickelt und führt eine zentrale Informationsplattform, über die allen Akteuren in der Union leicht nutzbare Informationen zu dieser Verordnung bereitgestellt werden; | |
| c) | es führt geeignete Informationskampagnen durch, um für die aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten zu sensibilisieren; | |
| d) | es bewertet und fördert die Zusammenführung bewährter Verfahren im Bereich der mit KI-Systemen verbundenen Vergabeverfahren. |
Art. 57KI-Reallabore
Art. 58Detaillierte Regelungen für KI-Reallabore und deren Funktionsweise
Art. 59Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-Reallabor
Art. 60Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
Art. 60aTests von Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
Art. 61Informierte Einwilligung zur Teilnahme an einem Test unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
Art. 62Maßnahmen für Anbieter und Betreiber, insbesondere KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen
Art. 63Ausnahmen für bestimmte Akteure
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Querverweise
Auf Art. 62 KI-Verordnung verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 4 (KI-Kompetenz)
- Maßnahmen zur Innovationsförderung
- Art. 57 (KI-Reallabore)