Verordnung über künstliche Intelligenz
| Kapitel IX - Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung (Art. 72 - 94) |
| Abschnitt 3 - Durchsetzung (Art. 74 - 84) |
(1) Erhebt eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Artikel 79 Absatz 5 genannten Notifizierung - oder bei Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken innerhalb von 30 Tagen - Einwände gegen eine von der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats getroffene Maßnahme oder ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so nimmt die Kommission unverzüglich Konsultationen mit der Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und dem Akteur bzw. den Akteuren auf und prüft die nationale Maßnahme. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung entscheidet die Kommission innerhalb von sechs Monaten - oder bei Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken innerhalb von 60 Tagen - ab dem Eingang der in Artikel 79 Absatz 5 genannten Notifizierung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und teilt der Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ihre Entscheidung mit. Die Kommission unterrichtet auch alle übrigen Marktüberwachungsbehörden über ihre Entscheidung.
(2) Ist die Kommission der Ansicht, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so tragen alle Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass sie geeignete einschränkende Maßnahmen in Bezug auf das betreffende KI-System ergreifen, etwa die Anordnung der unverzüglichen Rücknahme des KI-Systems von ihrem Markt, und informiert die Kommission darüber. Erachtet die Kommission die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt, nimmt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme zurück und informiert die Kommission darüber.
(3) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des KI-Systems auf Mängel in den in den Artikeln 40 und 41 dieser Verordnung genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen zurückgeführt, so leitet die Kommission das in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegte Verfahren ein.
und Durchsetzungsbefugnisse des Büros für Künstliche Intelligenz Art. 75bVerpflichtungszusagen Art. 75cVerstöße, Geldbußen und Zwangsgelder Art. 75dSchutzvorkehrungen und weitere Spezifizierung Art. 76Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden Art. 77Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden und Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden Art. 78Vertraulichkeit Art. 79Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergen Art. 80Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden Art. 81Schutzklauselverfahren der Union Art. 82Konforme KI-Systeme, die ein Risiko bergen Art. 83Formale Nichtkonformität Art. 84Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
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Querverweise
Auf Art. 81 KI-Verordnung verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung)
- Governance
- Governance auf Unionsebene
- Art. 68 (Wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger)
- Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung
- Durchsetzung
- Art. 74 (Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt)