Verordnung über künstliche Intelligenz
| Kapitel IX - Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung (Art. 72 - 94) |
| Abschnitt 3 - Durchsetzung (Art. 74 - 84) |
(1) Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:
| a) | die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht; | |
| b) | es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht; | |
| c) | es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt; | |
| d) | es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt; | |
| e) | es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen; | |
| f) | es wurde kein Bevollmächtigter - sofern erforderlich - ernannt; | |
| g) | es ist keine technische Dokumentation verfügbar. |
(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
und Durchsetzungsbefugnisse des Büros für Künstliche Intelligenz Art. 75bVerpflichtungszusagen Art. 75cVerstöße, Geldbußen und Zwangsgelder Art. 75dSchutzvorkehrungen und weitere Spezifizierung Art. 76Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden Art. 77Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden und Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden Art. 78Vertraulichkeit Art. 79Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergen Art. 80Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden Art. 81Schutzklauselverfahren der Union Art. 82Konforme KI-Systeme, die ein Risiko bergen Art. 83Formale Nichtkonformität Art. 84Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
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Querverweise
Auf Art. 83 KI-Verordnung verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung)
- Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung
- Durchsetzung
- Art. 74 (Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt)