Verordnung über künstliche Intelligenz
| Kapitel III - Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 6 - 49) |
| Abschnitt 5 - Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung (Art. 40 - 49) |
(1) Der Anbieter stellt für jedes Hochrisiko-KI-System eine schriftliche maschinenlesbare, physische oder elektronisch unterzeichnete EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems für die zuständigen nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, für welches Hochrisiko-KI-System sie ausgestellt wurde. Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage übermittelt.
(2) Die EU-Konformitätserklärung muss feststellen, dass das betreffende Hochrisiko-KI-System die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt. Die EU-Konformitätserklärung enthält die in Anhang V festgelegten Informationen und wird in eine Sprache übersetzt, die für die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Hochrisiko-KI-System in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, leicht verständlich ist.
(3) Unterliegen Hochrisiko-KI-Systeme anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die ebenfalls eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt, die sich auf alle für das Hochrisiko-KI-System geltenden Rechtsvorschriften der Union bezieht. Die Erklärung enthält alle erforderlichen Informationen zur Feststellung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, auf die sich die Erklärung bezieht.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Anbieter die Verantwortung für die Erfüllung der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen. Der Anbieter hält die EU-Konformitätserklärung gegebenenfalls auf dem neuesten Stand.
(5) Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung des in Anhang V festgelegten Inhalts der EU-Konformitätserklärung zu erlassen, um den genannten Anhang durch die Einführung von Elementen zu ändern, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden.
bewertung Art. 44Bescheinigungen Art. 45Informations-
pflichten der notifizierten Stellen Art. 46Ausnahme vom Konformitäts-
bewertungsverfahren Art. 47EU-Konformitätserklärung Art. 48CE-Kennzeichnung Art. 49Registrierung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf Art. 47 KI-Verordnung verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung)
- Hochrisiko-KI-Systeme
- Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
- Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung
- Durchsetzung
- Art. 83 (Formale Nichtkonformität)
- Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
- Art. 97 (Ausübung der Befugnisübertragung)
- Anhang
- Anhang IV (Technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1)
Anhang V (EU-Konformitätserklärung)
Anhang VIII (Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen)