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Verordnung über künstliche Intelligenz

   Kapitel III - Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 6 - 49)   
   Abschnitt 5 - Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung (Art. 40 - 49)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KI-Verordnung (https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KI-Verordnung
__paste_bez__ __paste_norm__ Verordnung über künstliche Intelligenz (https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verordnung über künstliche Intelligenz
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Art. 47
EU-Konformitätserklärung

(1) Der Anbieter stellt für jedes Hochrisiko-KI-System eine schriftliche maschinenlesbare, physische oder elektronisch unterzeichnete EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems für die zuständigen nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, für welches Hochrisiko-KI-System sie ausgestellt wurde. Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage übermittelt.

(2) Die EU-Konformitätserklärung muss feststellen, dass das betreffende Hochrisiko-KI-System die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt. Die EU-Konformitätserklärung enthält die in Anhang V festgelegten Informationen und wird in eine Sprache übersetzt, die für die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Hochrisiko-KI-System in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, leicht verständlich ist.

(3) Unterliegen Hochrisiko-KI-Systeme anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die ebenfalls eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt, die sich auf alle für das Hochrisiko-KI-System geltenden Rechtsvorschriften der Union bezieht. Die Erklärung enthält alle erforderlichen Informationen zur Feststellung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, auf die sich die Erklärung bezieht.

(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Anbieter die Verantwortung für die Erfüllung der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen. Der Anbieter hält die EU-Konformitätserklärung gegebenenfalls auf dem neuesten Stand.

(5) Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung des in Anhang V festgelegten Inhalts der EU-Konformitätserklärung zu erlassen, um den genannten Anhang durch die Einführung von Elementen zu ändern, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden.

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Querverweise

Auf Art. 47 KI-Verordnung verweisen folgende Vorschriften:

    Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) 
      Hochrisiko-KI-Systeme
        Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
          Art. 16 (Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen)
          Art. 18 (Aufbewahrung der Dokumentation)
          Art. 22 (Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen)
          Art. 23 (Pflichten der Einführer)
          Art. 24 (Pflichten der Händler)
     
      Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung
        Durchsetzung
          Art. 83 (Formale Nichtkonformität)
     
      Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
        Art. 97 (Ausübung der Befugnisübertragung)
     
      Anhang
        Anhang IV (Technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1)
        Anhang V (EU-Konformitätserklärung)
        Anhang VIII (Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen)
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