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Verordnung über künstliche Intelligenz
| Kapitel III - Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 6 - 49) |
| Abschnitt 3 - Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter (Art. 16 - 27) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ KI-Verordnung (https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verordnung über künstliche Intelligenz (https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/__paste_norm__.html)
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Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen
| a) | sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen; | |
| b) | auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben; | |
| c) | über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht; | |
| d) | die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren; | |
| e) | die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen; | |
| f) | sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; | |
| g) | eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen; | |
| h) | die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit dieser Verordnung gemäß Artikel 48 anzuzeigen; | |
| i) | den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Registrierungspflichten nachkommen; | |
| j) | die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die gemäß Artikel 20 erforderlichen Informationen bereitstellen; | |
| k) | auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Abschnitt 2 erfüllt; | |
| l) | sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt. |
Art. 16Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
Art. 17Qualitätsmanagementsystem
Art. 18Aufbewahrung der Dokumentation
Art. 19Automatisch erzeugte Protokolle
Art. 20Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht
Art. 21Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
Art. 22Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
Art. 23Pflichten der Einführer
Art. 24Pflichten der Händler
Art. 25Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette
Art. 26Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
Art. 27Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme
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Querverweise
Auf Art. 16 KI-Verordnung verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung)
- Hochrisiko-KI-Systeme
- Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
- Art. 25 (Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette)
- Sanktionen
- Art. 99 (Sanktionen)