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Verordnung über künstliche Intelligenz
| Kapitel XI - Befugnisübertragung und Ausschussverfahren (Art. 97 - 98) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ KI-Verordnung (https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verordnung über künstliche Intelligenz (https://dejure.org/gesetze/KI-Verordnung/__paste_norm__.html)
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(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Querverweise
Auf Art. 98 KI-Verordnung verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung)
- Hochrisiko-KI-Systeme
- Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen
- Art. 37 (Anfechtungen der Kompetenz notifizierter Stellen)
- Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung
- Art. 41 (Gemeinsame Spezifikationen)
- Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber Bestimmter KI-Systeme
- Art. 50 (Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme)
- KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
- Praxisleitfäden
- Art. 56 (Praxisleitfäden)
- Maßnahmen zur Innovationsförderung
- Governance
- Governance auf Unionsebene
- Art. 68 (Wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger)
- Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung
- Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
- Art. 92 (Befugnis zur Durchführung von Bewertungen)
- Sanktionen
- Art. 101 (Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck)