Kreditwesengesetz
| Abschnitt 6a - DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858 (§§ 53r - 53v) |
(1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 858/2022, denen eine besondere Genehmigung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 858/2022 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 32, soweit die erbrachte Finanzdienstleistung oder das betriebene Bankgeschäft von der besonderen Genehmigung umfasst ist.
(2) Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die auf Grund einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 858/2022 als Mitglied oder Teilnehmer eines multilateralen DLT-Handelssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 858/2022 oder DLT-Handels- und Abwicklungssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 858/2022 das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1a Satz 2.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 |
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und Abwicklungssysteme § 53uUnterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 § 53vBetreiber organisierter Märkte
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