Kreditwesengesetz
| Abschnitt 6a - DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858 (§§ 53r - 53v) |
(1) 1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 858/2022 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. 4Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 |
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und Abwicklungssysteme § 53uUnterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 § 53vBetreiber organisierter Märkte
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