Pflichtversicherungsgesetz
| Abschnitt 3 - Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen (§§ 12 - 29) |
| Unterabschnitt 4 - Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds (§§ 23 - 29) |
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.04.2024 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 11.04.2024 |
ermächtigung § 24Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe § 25Aufsicht; Genehmigung der Satzung der Verkehrsopferhilfe § 26Stelle zur gütlichen Einigung; Verordnungs-
ermächtigung § 27Finanzierung § 28Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben auf eine andere juristische Person; Verordnungs-
ermächtigungen § 29Steuerbefreiung
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Querverweise
Auf § 26 PflVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- § 12 (Leistungspflicht des Entschädigungsfonds)
- Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds
- § 28 (Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben auf eine andere juristische Person; Verordnungsermächtigungen)