Pflichtversicherungsgesetz
| Abschnitt 2 - Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik (§§ 8 - 11) |
1Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. 2Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich
| 1. | an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und | |
| 2. | der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.04.2024 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 11.04.2024 |
unternehmen zur Beitragszahlung und zur Bestellung eines Vertreters § 8aAuskunftsstelle § 8bAllgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf § 9Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf § 10Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik § 11Verordnungsermächtigung zur Gemeinschaftsstatistik
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Querverweise
Auf § 8b PflVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 32 (Anwendungsbestimmung; Übergangsregelung)