Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 3. Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 70 - 79) |
| 2. Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 75 - 79) |
(1) Das Innenministerium erfüllt vollzugspolizeiliche Aufgaben, soweit dies zur landeseinheitlichen Wahrnehmung erforderlich ist.
(2) Ist eine Polizeidienststelle nicht in der Lage, die vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen, so kann sich das Innenministerium vorübergehend die Polizeikräfte des Landes unmittelbar unterstellen und sie nach den polizeilichen Bedürfnissen einsetzen.
(3) 1Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Innenministeriums nicht erreichbar, so kann auch ein Polizeipräsidium Maßnahmen nach Absatz 2 treffen. 2Das Innenministerium ist unverzüglich zu unterrichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (Polizeistrukturreformgesetz - PolRG) vom 23.07.2013 (GBl. S. 233), in Kraft getreten am 01.01.2014.
bereich des Landes § 79Amtshandlungen von Polizeibeamten des Landes außerhalb des Zuständigkeits-
bereichs des Landes
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Rechtsprechung zu § 77 PolG bis 16.01.2021
Entscheidung zu § 77 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 - 4 S 2731/18
Anspruch eines Gemeindevollzugsbeamten auf eine Stellenzulage für ...