Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 75 PolG.
Polizeigesetz
2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
3. Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 70 - 79) |
2. Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 75 - 79) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
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§ 75Örtliche Zuständigkeit
§ 76Dienstbezirke
§ 77Aufgabenwahrnehmung durch das Innenministerium
§ 78Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Vollzugsbeamten anderer Staaten im Zuständigkeits-
bereich des Landes § 79Amtshandlungen von Polizeibeamten des Landes außerhalb des Zuständigkeits-
bereichs des Landes
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bereich des Landes § 79Amtshandlungen von Polizeibeamten des Landes außerhalb des Zuständigkeits-
bereichs des Landes
Rechtsprechung zu § 75 PolG bis 16.01.2021
Entscheidung zu § 75 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 14 K 7613/18
Drohne; offener Einsatz technischer Mittel; Fußballspiel; Hinweispflicht