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Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241)   
   Kapitel 13 - Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 228 - 237)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX
__paste_bez__ __paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
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§ 235
Einnahmen aus Wertmarken

1Von den durch die Ausgabe der Wertmarken erzielten jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen Anteil von 27 Prozent. 2Dieser ist unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Juli und unter Berücksichtigung der vom 1. Juli bis 31. Dezember eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund abzuführen.

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