Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 13 - Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 228 - 237) |
Zitiervorschläge
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1Von den durch die Ausgabe der Wertmarken erzielten jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen Anteil von 27 Prozent. 2Dieser ist unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Juli und unter Berücksichtigung der vom 1. Juli bis 31. Dezember eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund abzuführen.
§ 228Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
§ 229Persönliche Voraussetzungen
§ 230Nah- und Fernverkehr
§ 231Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
§ 232Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
§ 233Erstattungsverfahren
§ 234Kostentragung
§ 235Einnahmen aus Wertmarken
§ 236Erfassung der Ausweise
§ 237Verordnungs-
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