Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 13 - Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 228 - 237) |
Zitiervorschläge
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 153 Absatz 1 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 230 Absatz 1 Nummer 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 228 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen.
§ 228Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
§ 229Persönliche Voraussetzungen
§ 230Nah- und Fernverkehr
§ 231Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
§ 232Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
§ 233Erstattungsverfahren
§ 234Kostentragung
§ 235Einnahmen aus Wertmarken
§ 236Erfassung der Ausweise
§ 237Verordnungs-
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