Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383) |
Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur (§§ 334 - 363) |
Zweiter Titel - Elektronische Patientenakte (§§ 341 - 355) |
Zweiter Untertitel - Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten (§§ 346 - 351) |
§ 347
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Übermittlung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 13 in die elektronische Patientenakte und dortige Speicherung, soweit diese Daten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bei der Behandlung des Versicherten durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer elektronisch verarbeitet werden und soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Die in § 342 Absatz 1 und 2 geregelten Fristen bleiben unberührt.
(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben
1. | die Versicherten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung über den Anspruch nach Absatz 1 zu informieren und | |
2. | die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und dort zu speichern. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) vom 14.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 |
infrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte § 350Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte § 351Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte und aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte
Querverweise
Auf § 347 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
- § 349 (Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte)