Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152) |
| Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146) |
| Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 132 - 137) |
1Für die Nachversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt wird. 2Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
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Rechtsprechung zu § 135 SGB VI
6 Entscheidungen zu § 135 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2003 - L 3 RJ 25/02
Rentenversicherung
- BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente - Einarbeitungszeit - Arbeitgeberauskunft
- LSG Baden-Württemberg, 15.03.2007 - L 10 R 5458/05
- OLG Saarbrücken, 14.10.1996 - 6 UF 74/96
Versorgungsausgleich bei Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen ...
- LSG Niedersachsen, 10.03.1994 - L 1 An 94/92
- SG Bremen, 16.09.2003 - S 16 KR 3/99