Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152) |
Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146) |
Fünfter Unterabschnitt - Vereinigung von Regionalträgern (§§ 141 - 142) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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(1) 1Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. 2Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.
(2) 1Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 141Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreter-
versammlungen § 142Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung
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versammlungen § 142Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung
Rechtsprechung zu § 142 SGB VI
3 Entscheidungen zu § 142 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 08.06.2001 - B 12 KR 8/01 B
Formerfordernisse für die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden
- LSG Bayern, 11.10.2001 - L 10 AL 406/00
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2003 - L 3 RJ 25/02
Rentenversicherung