Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Fünfzehntes Kapitel - Bildung eines Pflegevorsorgefonds (§§ 131 - 139) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
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Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Vorschrift angefügt durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz) vom 17.12.2014
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2015 | Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz) | 17.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 137 SGB XI
Entscheidung zu § 137 SGB XI in unserer Datenbank:
- LSG Thüringen, 21.02.2005 - L 6 KR 665/03
Beratungspflicht der Krankenkasse über eine freiwillige Mitgliedschaft eines ...