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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 23 - Vorschriften zu Besitzständen (§§ 142 - 158) |
| Abschnitt 6 - Kostentragung und Zuständigkeit (§§ 155 - 157) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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(1) Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren
| 1. | für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 jeweils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben und | |
| 2. | für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 jeweils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben. |
(2) Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen für die in Absatz 1 genannten Quoten.
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