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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 3 - Leistungsgrundsätze (§§ 25 - 28) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen.
(2) Geldleistungen werden erbracht als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen.
(3) Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:
| 1. | Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5, | |
| 2. | Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6, | |
| 3. | Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 sowie | |
| 4. | Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95. |
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Rechtsprechung zu § 26 SGB XIV
5 Entscheidungen zu § 26 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2025 - L 6 VE 1517/25
Soziales Entschädigungsrecht - Erstattung der Kosten einer häuslichen Pflegehilfe ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2026 - L 13 VG 47/26
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2026 - L 13 VG 44/26
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2026 - L 13 VG 11/26
- LSG Baden-Württemberg, 05.06.2025 - L 6 VE 759/25