Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 10 - Berufsschadensausgleich (§§ 89 - 91) |
(1) 1Der Berufsschadensausgleich ist bei monatlich feststehendem Einkommen endgültig festzustellen. 2Bei monatlich nicht feststehendem Einkommen ist der Berufsschadensausgleich entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzusetzen und jeweils nachträglich endgültig festzustellen. 3Eine Neufeststellung erfolgt nur, wenn sich das Einkommen um mehr als fünf Euro verändert hat.
(2) Ein monatlich feststehendes Einkommen ist gegeben, wenn sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.
(3) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen, zusätzliche Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind als Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.
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Rechtsprechung zu § 90 SGB XIV
Entscheidung zu § 90 SGB XIV in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 90 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- § 101 (Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland)