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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
| Kapitel 11 - Besondere Leistungen im Einzelfall (§§ 92 - 98) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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1Bei der Entscheidung über die Besonderen Leistungen im Einzelfall und bei der Ausführung dieser Leistungen wird den berechtigten Wünschen der Berechtigten entsprochen. 2Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu berücksichtigen. 3Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 97 SGB XIV
Entscheidung zu § 97 SGB XIV in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 09.03.2026 - L 8 SO 32/25
Selbstbestimmte Teilhabe; soziale Rehabilitation; soziale Entschädigung; Nachrang ...