Sozialgerichtsgesetz

   Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 202 - 223)   
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§ 203

Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Rechtsprechung zu § 203 SGG

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