Sozialgerichtsgesetz

   Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 202 - 223)   
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Textdarstellung

  

§ 209

§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren) vom 08.10.2017 (BGBl. I S. 3546), in Kraft getreten am 19.10.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.10.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren)08.10.2017BGBl. I S. 3546

Rechtsprechung zu § 209 SGG

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