Scheckgesetz
| 9. Abschnitt - Verjährung (Art. 52 - 53) |
(1) Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
(2) Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
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Rechtsprechung zu Art. 52 ScheckG
10 Entscheidungen zu Art. 52 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99
Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 22.09.1999 - 7 U 3422/99
Ausstellung eines Schecks mit einer Währungsbezeichnung; Unterbrechung der ...
- OLG München, 22.09.1999 - 7 U 3422/99
- OLG Celle, 30.12.1992 - 21 U 26/92
Rückgriffsanspruch des Inhabers gegen den Aussteller eines Schecks; Verjährung ...
- OLG Dresden, 08.03.2005 - 8 U 2159/04
Indossament; Aufwendungsersatz; Scheck
- OLG Düsseldorf, 03.05.1990 - 10 U 179/89
- OLG Frankfurt, 08.11.1996 - 10 U 142/95
- LG Hamburg, 20.06.1974 - 9 S 370/73
- BGH, 26.09.1989 - XI ZR 178/88
Erwerb des Eigentums an einem in der Schweiz übertragenen Orderscheck; ...
- OLG Brandenburg, 26.05.2010 - 4 U 36/09
Schadensersatz wegen Scheckbetrugs
- LG Landshut, 21.04.2004 - 2 HKO 1550/03
Mitteilung der Nichteinlösung eines Schecks innerhalb der Stornierungsfrist