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Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
| Teil 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht (§§ 27 - 30) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/TDDDG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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