Telekommunikationsgesetz
Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190) |
Abschnitt 2 - Notfallvorsorge (§§ 184 - 190) |
(1) 1Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Anbieter rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,
1. | welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen, | |
2. | für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen. |
2Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
(2) 1Für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung hat der nach § 186 Absatz 1 und 2 Verpflichtete unverzüglich nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Vorkehrungen zu treffen. 2Er hat diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der in § 186 Absatz 3 Satz 2 genannten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. 3Die nach § 186 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben den betroffenen Nutzer über den Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu informieren.
(3) 1Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 186 Absatz 2 Satz 1 kann die Dauer oder die Datenübertragungsrate nicht vorrangiger Verbindungen im erforderlichen Umfang begrenzt werden. 2Satz 1 gilt nicht für Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
sicherstellungspflicht § 186Telekommunikations-
bevorrechtigung § 187Umsetzung der Telekommunikations-
bevorrechtigung § 188Mitwirkungspflichten und Entschädigung § 189Entgelte für die Telekommunikations-
bevorrechtigung § 190Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Querverweise
Auf § 187 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
- Notfallvorsorge
- § 189 (Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)