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Telekommunikationsgesetz
| Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190) |
| Abschnitt 2 - Notfallvorsorge (§§ 184 - 190) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten
§ 184Anwendungsbereich
§ 185Telekommunikations-
sicherstellungspflicht § 186Telekommunikations-
bevorrechtigung § 187Umsetzung der Telekommunikations-
bevorrechtigung § 188Mitwirkungspflichten und Entschädigung § 189Entgelte für die Telekommunikations-
bevorrechtigung § 190Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
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sicherstellungspflicht § 186Telekommunikations-
bevorrechtigung § 187Umsetzung der Telekommunikations-
bevorrechtigung § 188Mitwirkungspflichten und Entschädigung § 189Entgelte für die Telekommunikations-
bevorrechtigung § 190Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
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Querverweise
Auf § 184 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
- Notfallvorsorge
- § 188 (Mitwirkungspflichten und Entschädigung)