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Telekommunikationsgesetz

   Teil 14 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 229 - 230)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 229
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich des Küstenmeers sowie im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.

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