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Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141) |
| Abschnitt 1 - Organisation (§§ 116 - 125) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG bis 30.11.2021 (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
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Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle (Mediationsverfahren) vorschlagen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
§ 116Aufgaben und Befugnisse
§ 117Veröffentlichung von Weisungen
§ 118(weggefallen)
§ 119(weggefallen)
§ 120Aufgaben des Beirates
§ 121Tätigkeitsbericht
§ 122Jahresbericht
§ 123Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
§ 123aZusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
§ 123bBereitstellung von Informationen
§ 124Mediation
§ 125Wissenschaftliche Beratung
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