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Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141) |
| Abschnitt 1 - Organisation (§§ 116 - 125) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG bis 30.11.2021 (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
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Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz sowie nach den Artikeln 5 und 5a der Verordnung (EU) 2015/2120 und nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 302/2018 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 06.02.2020
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.02.2020 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes | 06.02.2020 | |
| 07.12.2018 | Viertes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes | 29.11.2018 | |
| 04.07.2017 | Drittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes | 27.06.2017 | |
| 24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
§ 116Aufgaben und Befugnisse
§ 117Veröffentlichung von Weisungen
§ 118(weggefallen)
§ 119(weggefallen)
§ 120Aufgaben des Beirates
§ 121Tätigkeitsbericht
§ 122Jahresbericht
§ 123Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
§ 123aZusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
§ 123bBereitstellung von Informationen
§ 124Mediation
§ 125Wissenschaftliche Beratung
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