Sie sehen hier das TKG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 132 - 141) |
| Unterabschnitt 2 - Gerichtsverfahren (§§ 137 - 139) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG bis 30.11.2021 (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
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1Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
| 1. | die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, | |
| 2. | die Dauer der Verfahren und | |
| 3. | die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz. |
2Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.05.2012 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 |
§ 137Rechtsmittel
§ 138Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
§ 138aInformationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
§ 139Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
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