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Telekommunikationsgesetz a.F.
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ TKG bis 30.11.2021 (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/TKG_bis_30.11.2021/__paste_norm__.html)
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Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.05.2012 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen | 03.05.2012 | |
| 24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
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