Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

   Teil 3 - Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen (§§ 19 - 26)   
   Kapitel 2 - Endeinrichtungen (§§ 25 - 26)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 25
Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen

(1) 1Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. 2Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 679/2016 zu erfolgen.

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,

1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

Rechtsprechung zu § 25 TTDSG

6 Entscheidungen zu § 25 TTDSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 25 TTDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) 
      Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen
        Endeinrichtungen
          § 26 (Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
        § 28 (Bußgeldvorschriften)
        § 29 (Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
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