Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
Teil 3 - Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen (§§ 19 - 26) |
Kapitel 2 - Endeinrichtungen (§§ 25 - 26) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. 2Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 679/2016 zu erfolgen.
(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
§ 25Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
§ 26Anerkannte Dienste zur Einwilligungs-
verwaltung, Endnutzer-
einstellungen
verwaltung, Endnutzer-
einstellungen
Querverweise
Auf § 25 TTDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
- Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen
- Endeinrichtungen
- § 26 (Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen)