Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

   Teil 2 - Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation (§§ 3 - 18)   
   Kapitel 2 - Verkehrsdaten, Standortdaten (§§ 9 - 13)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 9
Verarbeitung von Verkehrsdaten

(1) 1Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete dürfen folgende Verkehrsdaten nur verarbeiten, soweit dies zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation, zur Entgeltabrechnung oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist:

1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen und
5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.

2Im Übrigen sind Verkehrsdaten von den nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. 3Eine über Satz 1 hinausgehende Verarbeitung der Verkehrsdaten ist unzulässig. 4Die Pflicht zur Verarbeitung von Verkehrsdaten aufgrund von anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(2) 1Teilnehmerbezogene Verkehrsdaten nach Absatz 1 dürfen vom Anbieter des Telekommunikationsdienstes zum Zweck der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und im dazu erforderlichen Zeitraum nur verwendet werden, wenn der Endnutzer in diese Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 679/2016 eingewilligt hat. 2Die Daten anderer Endnutzer sind unverzüglich zu anonymisieren. 3Eine zielnummernbezogene Verwendung der Verkehrsdaten zu den in Satz 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn der Endnutzer gemäß der Verordnung (EU) 679/2016 informiert wurde und er eingewilligt hat. 4Hierbei sind die Daten anderer Endnutzer unverzüglich zu anonymisieren. 5Außerdem ist der Endnutzer darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung nach den Sätzen 1 und 3 jederzeit widerrufen kann.

Querverweise

Auf § 9 TTDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) 
      Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation
        Verkehrsdaten, Standortdaten
          § 10 (Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung)
          § 11 (Einzelverbindungsnachweis)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
        § 28 (Bußgeldvorschriften)
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