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Versicherungsaufsichtsgesetz
| Anlagen |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) vom 27.12.2024
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2024 | Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) | 27.12.2024 |
§ 360Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
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