Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Sie sehen hier die VOB/A Fassung 2019. Zur alten Fassung von § 14 VS VOB/A.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

   Abschnitt 3 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS) (§§ 1 VS - 22 VS)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VOB-A/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VOB/A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VOB/A
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 14 VS
Öffnung der Angebote, Öffnungstermin

(1) 1Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. 2Bis zu diesem Termin sind die elektronischen Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren. 3Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind. 4Per Post oder direkt zugegangene Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten.

(2)1. Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und die elektronischen Angebote verschlüsselt sind.
2. Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen im Öffnungstermin gekennzeichnet.
3. Muster und Proben der Bieter müssen im Termin zur Stelle sein.

(3) 1Über den Öffnungstermin ist eine Niederschrift in Textform zu fertigen, in der die beiden Vertreter des Auftraggebers zu benennen sind. 2Der Niederschrift ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben beizufügen:

a) Name und Anschrift der Bieter,
b) die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose,
c) Preisnachlässe ohne Bedingungen,
d) Anzahl der jeweiligen Nebenangebote.

(4) 1Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen. 2Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben, sind zu vermerken. 3Der Umschlag und andere Beweismittel sind aufzubewahren.

(5) 1Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist mit allen Angaben in die Niederschrift oder in einen Nachtrag aufzunehmen. 2Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich in Textform mitzuteilen. 3In die Mitteilung sind die Feststellung, ob bei schriftlichen Angeboten der Verschluss unversehrt war und bei elektronischen Angeboten diese verschlüsselt waren, sowie die Angaben nach Absatz 3 Buchstabe a bis d aufzunehmen. 4Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 2 und 3.

(6) 1In nicht offenen Verfahren stellt der Auftraggeber den Bietern die in Absatz 3 Buchstabe a bis d genannten Informationen unverzüglich elektronisch zur Verfügung. 2Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Absätze 4 und 5 sowie § 16c VS Absatz 3) zu gestatten.

(7) Die Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden.

(8) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Vorschrift neugefaßt durch die Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) - Ausgabe 2026 - vom 22.07.2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6), in Kraft getreten am 08.09.2026.

§ 1 VSAnwendungsbereich § 2 VSGrundsätze § 3 VSArten der Vergabe § 3a VSZulässigkeits-
voraussetzungen
§ 3b VSAblauf der Verfahren § 4 VSVertragsarten § 4a VSRahmenvereinbarungen § 5 VSEinheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen § 6 VSTeilnehmer am Wettbewerb § 6a VSEignungsnachweise § 6b VSMittel der Nachweisführung, Verfahren § 6c VSQualitätssicherung und Umweltmanagement § 6d VSKapazitäten anderer Unternehmen § 6e VSAusschlussgründe § 6f VSSelbstreinigung § 7 VSLeistungs-
beschreibung
§ 7a VSTechnische Spezifikationen § 7b VSLeistungs-
beschreibung mit Leistungsverzeichnis
§ 7c VSLeistungs-
beschreibung mit Leistungsprogramm
§ 8 VSVergabeunterlagen § 8a VSAllgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen § 8b VSKosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren § 9 VSAusführungsfristen, Einzelfristen, Verzug § 9a VSVertragsstrafen, Beschleunigungs-
vergütung
§ 9b VSVerjährung der Mängelansprüche § 9c VSSicherheitsleistung § 9d VSÄnderung der Vergütung § 10 VSFristen § 10a VS § 10b VSFristen im nicht offenen Verfahren § 10c VSFristen im Verhandlungs-
verfahren
§ 10d VSFristen im wettbewerblichen Dialog § 11 VSGrundsätze der Informations-
übermittlung
§ 11a VSAnforderungen an elektronische Mittel § 12 VSVorinformation, Auftrags-
bekanntmachung, Ex-
Ante-
Bekanntmachung
§ 12a VSVersand der Vergabeunterlagen § 13 VSForm und Inhalt der Angebote § 14 VSÖffnung der Angebote, Öffnungstermin § 15 VSAufklärung des Angebotsinhalts § 16 VSAusschluss von Angeboten § 16a VSNachforderung von Unterlagen § 16b VSEignung § 16c VSPrüfung § 16d VSWertung § 17 VSAufhebung der Ausschreibung § 18 VSZuschlag § 19 VSNicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20 VSDokumentation § 21 VSNachprüfungsbehörden § 22 VSAuftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
Neu Gesamtansicht

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht